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Honorarberatung

Honorarberatung & Umsatzsteuer: wann wird's steuerpflichtig?

Beratung gegen Honorar ist umsatzsteuerpflichtig, Vermittlung nicht. Seit BFH 2025 zählt nicht, wer zahlt, sondern was vergütet wird – so bleibst du auf der sicheren Seite.

Versicherungsmakler im Beratungsgespräch mit einem Kunden am Besprechungstisch

Beratung gegen Honorar ist umsatzsteuerpflichtig – Vermittlung nicht. Seit dem BFH-Urteil von 2025 ist klar: Es kommt nicht darauf an, wer zahlt, sondern was das Honorar vergütet. Dieser Beitrag zeigt dir, wann dein Honorar steuerfrei bleibt und wann Umsatzsteuer fällig wird.

Warum ist Beratung steuerpflichtig, Vermittlung aber nicht?

§4 Nr. 11 UStG befreit nur die Vermittlung von Versicherungen – nicht jede Tätigkeit rund um die Police. Reine Beratung, eine Analyse oder ein Versicherungs-Check ohne anschließende Vermittlung fällt nicht unter die Befreiung. Damit ist sie umsatzsteuerpflichtig.

Der Grund ist die enge Auslegung der Steuerbefreiung: Befreit ist die Leistung, die Versicherer und Kunden zum Vertragsschluss zusammenbringt. Eine davon losgelöste Beratungsleistung erfüllt das nicht.

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Macht es einen Unterschied, wer das Honorar zahlt?

Nein. Der Bundesfinanzhof hat 2025 klargestellt: Ein vom Versicherungsnehmer gezahltes Entgelt steht der Steuerbefreiung nicht entgegen. Vergütet das Honorar eine Vermittlung, bleibt es steuerfrei – auch wenn der Kunde es zahlt und nicht der Versicherer.

Umgekehrt gilt: Vergütet das Honorar eine reine Beratung, ist es steuerpflichtig – selbst wenn es „Vermittlungshonorar“ heißt. Nicht das Etikett entscheidet, sondern die wirtschaftliche Leistung.

Wofür fließt das Honorar – Vermittlung oder Beratung? Wofür fließt das Honorar? Honorar des Kunden für eine Vermittlung für reine Beratung steuerfrei (§ 4 Nr. 11) steuerpflichtig
Wer zahlt – Kunde oder Versicherer – ist unerheblich (BFH XI R 7/23). Orientierung, keine Einzelfallprüfung.
Beispiel

Du analysierst für einen Kunden seinen Versicherungsbestand und erstellst ein Gutachten – eine Vermittlung folgt nicht. Das Honorar ist steuerpflichtig. Vermittelst du danach eine konkrete Police und das Honorar vergütet diese Vermittlung, bleibt es steuerfrei. Bei einem gemischten Auftrag trennst du beide Teile.

Ist der Versicherungsberater umsatzsteuerpflichtig?

In der Regel ja. Der Versicherungsberater nach §34d Abs. 2 GewO berät gewerbsmäßig über Versicherungen und darf sich nur von seinem Auftraggeber vergüten lassen – ohne wirtschaftlichen Vorteil vom Versicherer. Seine typische Leistung ist die reine Beratung: keine Vermittlung im Sinne von §4 Nr. 11 UStG und damit steuerpflichtig.

Aber auch hier gilt die Grundregel dieses Beitrags: Vermittelt der Versicherungsberater im Einzelfall tatsächlich – etwa einen Nettotarif gegen Kundenhonorar –, kann für diesen Vermittlungsteil die Befreiung greifen. Wer überwiegend berät, erbringt trotzdem meist steuerpflichtige Umsätze – und dann stellt sich die Frage, ob dafür die Kleinunternehmerregelung greift.

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Wie sind Nettopolicen und Honorartarife zu behandeln?

Bei einer Nettopolice sind keine Abschlusskosten in der Prämie enthalten – du vereinbarst dein Honorar direkt mit dem Kunden. Vergütet dieses Honorar die Vermittlung der Police, ist es nach §4 Nr. 11 UStG steuerfrei. Dass der Kunde zahlt, ändert daran nichts.

Vorsicht bei Zusatzleistungen: Vereinbarst du daneben eine laufende Servicepauschale oder eine eigenständige Betreuungsleistung, ist dieser Teil steuerpflichtig. Eine nur eingebettete Vermittlung rettet eine eigenständige Serviceleistung nicht in die Befreiung – das hat der EuGH im Fall „Q-GmbH“ klargestellt.

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Wie trennst du Honorar und Vermittlung sauber?

Damit das Finanzamt mitspielt, muss aus deinen Unterlagen klar hervorgehen, wofür das Entgelt fließt. Trenn steuerfreie Vermittlung und steuerpflichtige Beratung in Vertrag und Rechnung – und bezeichne die Leistung eindeutig.

Sauber trennen – das überzeugt die Betriebsprüfung Sauber trennen – das überzeugt die Betriebsprüfung Getrennte Verträge für Vermittlung und Beratung Getrennte Rechnungspositionen, Entgelte einzeln ausweisen Leistung eindeutig bezeichnen (nicht nur „Honorar“) Bei Vermittlung den Erfolgsbezug erkennbar machen
Vereinfachte Orientierung – die Gestaltung im Einzelfall bitte fachlich prüfen.

Das gilt besonders für Hybridmodelle, die Vermittlung und Honorarberatung kombinieren. „Alles steuerfrei“ pauschal anzunehmen, ist riskant – und lädt zur Nachversteuerung in der Betriebsprüfung ein.

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Fazit

Für dein Honorar gilt: Vergütet es eine Vermittlung, ist es nach §4 Nr. 11 UStG steuerfrei – auch wenn der Kunde zahlt. Vergütet es eine reine Beratung, ist es umsatzsteuerpflichtig. Der Versicherungsberater liegt damit grundsätzlich im steuerpflichtigen Bereich.

Mischst du beides, entscheidet die saubere Trennung in Vertrag und Rechnung über die Steuerfreiheit – und über deine Ruhe in der nächsten Betriebsprüfung.

Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Rechtsstand: Juli 2026.

Quellen

QuelleAbgerufenLink
Bundesministerium der Justiz, § 4 UStG (gesetze-im-internet.de)2026-06-29Link
Bundesministerium der Justiz, § 15 UStG2026-06-29Link
Bundesministerium der Justiz, § 34d GewO (Versicherungsberater in Abs. 2)2026-06-29Link
Bundesfinanzhof, Urteil XI R 7/23 vom 08.07.2025 (Entgelt des Versicherungsnehmers steht der Steuerbefreiung nicht entgegen)2026-06-29Link
Europäischer Gerichtshof, Urteil C-907/19 „Q-GmbH“ vom 25.03.20212026-06-29Link
IWW (WVV), vertiefend zur Vergütungsvereinbarung bei Nettopolicen2026-06-29Link
Michael Unnerstall
Über den Autor

Michael Unnerstall

Steuerberater · TAXOUT AG

Michael Unnerstall ist Steuerberater bei der TAXOUT AG und auf die Umsatzsteuer von Versicherungsvermittlern spezialisiert. Er erklärt komplexe Abgrenzungsfragen praxisnah – von steuerfreier Vermittlung über die Kleinunternehmerregelung bis zu E-Rechnung und Mischumsätzen.

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FAQ

Häufige Fragen

Die wichtigsten Fragen kompakt beantwortet.

Ist Honorarberatung umsatzsteuerpflichtig?
In der Regel ja, soweit es sich um reine Beratung ohne anschließende Vermittlung handelt. Die Vermittlung selbst ist nach §4 Nr. 11 UStG steuerfrei, eine eigenständige Beratungsleistung dagegen nicht.
Ist ein vom Kunden gezahltes Honorar immer steuerpflichtig?
Nein. Es kommt auf die Leistung an, nicht auf den Zahlenden. Vergütet das Honorar eine Vermittlung, ist es steuerfrei – auch wenn der Kunde zahlt (BFH XI R 7/23). Vergütet es reine Beratung, ist es steuerpflichtig.
Ist der Versicherungsberater umsatzsteuerfrei?
In der Regel nicht. Die typische Leistung des Versicherungsberaters (§34d Abs. 2 GewO) ist reine Beratung gegen Kundenhonorar – keine Vermittlung im Sinne von §4 Nr. 11 UStG und damit umsatzsteuerpflichtig. Nur soweit er im Einzelfall tatsächlich vermittelt, kann die Befreiung greifen.
Ist das Honorar bei einer Nettopolice steuerfrei?
Für die Vermittlung der Police ja – §4 Nr. 11 UStG gilt unabhängig davon, dass der Kunde zahlt. Daneben vereinbarte Servicepauschalen oder eigenständige Betreuungsleistungen sind dagegen steuerpflichtig.
Muss ich Beratung und Vermittlung getrennt abrechnen?
Es ist dringend ratsam. Trenn steuerfreie Vermittlung und steuerpflichtige Beratung in Vertrag und Rechnung und bezeichne die Leistung eindeutig – sonst drohen in der Betriebsprüfung Nachzahlungen.