Honorarberatung & Umsatzsteuer: wann wird's steuerpflichtig?
Beratung gegen Honorar ist umsatzsteuerpflichtig, Vermittlung nicht. Seit BFH 2025 zählt nicht, wer zahlt, sondern was vergütet wird – so bleibst du auf der sicheren Seite.
Beratung gegen Honorar ist umsatzsteuerpflichtig – Vermittlung nicht. Seit dem BFH-Urteil von 2025 ist klar: Es kommt nicht darauf an, wer zahlt, sondern was das Honorar vergütet. Dieser Beitrag zeigt dir, wann dein Honorar steuerfrei bleibt und wann Umsatzsteuer fällig wird.
Warum ist Beratung steuerpflichtig, Vermittlung aber nicht?
§4 Nr. 11 UStG befreit nur die Vermittlung von Versicherungen – nicht jede Tätigkeit rund um die Police. Reine Beratung, eine Analyse oder ein Versicherungs-Check ohne anschließende Vermittlung fällt nicht unter die Befreiung. Damit ist sie umsatzsteuerpflichtig.
Der Grund ist die enge Auslegung der Steuerbefreiung: Befreit ist die Leistung, die Versicherer und Kunden zum Vertragsschluss zusammenbringt. Eine davon losgelöste Beratungsleistung erfüllt das nicht.
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Nein. Der Bundesfinanzhof hat 2025 klargestellt: Ein vom Versicherungsnehmer gezahltes Entgelt steht der Steuerbefreiung nicht entgegen. Vergütet das Honorar eine Vermittlung, bleibt es steuerfrei – auch wenn der Kunde es zahlt und nicht der Versicherer.
Umgekehrt gilt: Vergütet das Honorar eine reine Beratung, ist es steuerpflichtig – selbst wenn es „Vermittlungshonorar“ heißt. Nicht das Etikett entscheidet, sondern die wirtschaftliche Leistung.
Du analysierst für einen Kunden seinen Versicherungsbestand und erstellst ein Gutachten – eine Vermittlung folgt nicht. Das Honorar ist steuerpflichtig. Vermittelst du danach eine konkrete Police und das Honorar vergütet diese Vermittlung, bleibt es steuerfrei. Bei einem gemischten Auftrag trennst du beide Teile.
Ist der Versicherungsberater umsatzsteuerpflichtig?
In der Regel ja. Der Versicherungsberater nach §34d Abs. 2 GewO berät gewerbsmäßig über Versicherungen und darf sich nur von seinem Auftraggeber vergüten lassen – ohne wirtschaftlichen Vorteil vom Versicherer. Seine typische Leistung ist die reine Beratung: keine Vermittlung im Sinne von §4 Nr. 11 UStG und damit steuerpflichtig.
Aber auch hier gilt die Grundregel dieses Beitrags: Vermittelt der Versicherungsberater im Einzelfall tatsächlich – etwa einen Nettotarif gegen Kundenhonorar –, kann für diesen Vermittlungsteil die Befreiung greifen. Wer überwiegend berät, erbringt trotzdem meist steuerpflichtige Umsätze – und dann stellt sich die Frage, ob dafür die Kleinunternehmerregelung greift.
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Bei einer Nettopolice sind keine Abschlusskosten in der Prämie enthalten – du vereinbarst dein Honorar direkt mit dem Kunden. Vergütet dieses Honorar die Vermittlung der Police, ist es nach §4 Nr. 11 UStG steuerfrei. Dass der Kunde zahlt, ändert daran nichts.
Vorsicht bei Zusatzleistungen: Vereinbarst du daneben eine laufende Servicepauschale oder eine eigenständige Betreuungsleistung, ist dieser Teil steuerpflichtig. Eine nur eingebettete Vermittlung rettet eine eigenständige Serviceleistung nicht in die Befreiung – das hat der EuGH im Fall „Q-GmbH“ klargestellt.
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Für Versicherungsvermittler ansehenWie trennst du Honorar und Vermittlung sauber?
Damit das Finanzamt mitspielt, muss aus deinen Unterlagen klar hervorgehen, wofür das Entgelt fließt. Trenn steuerfreie Vermittlung und steuerpflichtige Beratung in Vertrag und Rechnung – und bezeichne die Leistung eindeutig.
Das gilt besonders für Hybridmodelle, die Vermittlung und Honorarberatung kombinieren. „Alles steuerfrei“ pauschal anzunehmen, ist riskant – und lädt zur Nachversteuerung in der Betriebsprüfung ein.
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Gerade Hybrid- und Honorarmodelle sind in der Betriebsprüfung ein Streitpunkt. Als auf Versicherungsvermittler spezialisierte Kanzlei prüfen wir deine Verträge und Vergütungsstruktur und sagen dir klar, was steuerfrei bleibt und was nicht.
Fazit
Für dein Honorar gilt: Vergütet es eine Vermittlung, ist es nach §4 Nr. 11 UStG steuerfrei – auch wenn der Kunde zahlt. Vergütet es eine reine Beratung, ist es umsatzsteuerpflichtig. Der Versicherungsberater liegt damit grundsätzlich im steuerpflichtigen Bereich.
Mischst du beides, entscheidet die saubere Trennung in Vertrag und Rechnung über die Steuerfreiheit – und über deine Ruhe in der nächsten Betriebsprüfung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Rechtsstand: Juli 2026.
Quellen
| Quelle | Abgerufen | Link |
|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz, § 4 UStG (gesetze-im-internet.de) | 2026-06-29 | Link |
| Bundesministerium der Justiz, § 15 UStG | 2026-06-29 | Link |
| Bundesministerium der Justiz, § 34d GewO (Versicherungsberater in Abs. 2) | 2026-06-29 | Link |
| Bundesfinanzhof, Urteil XI R 7/23 vom 08.07.2025 (Entgelt des Versicherungsnehmers steht der Steuerbefreiung nicht entgegen) | 2026-06-29 | Link |
| Europäischer Gerichtshof, Urteil C-907/19 „Q-GmbH“ vom 25.03.2021 | 2026-06-29 | Link |
| IWW (WVV), vertiefend zur Vergütungsvereinbarung bei Nettopolicen | 2026-06-29 | Link |
Michael Unnerstall
Michael Unnerstall ist Steuerberater bei der TAXOUT AG und auf die Umsatzsteuer von Versicherungsvermittlern spezialisiert. Er erklärt komplexe Abgrenzungsfragen praxisnah – von steuerfreier Vermittlung über die Kleinunternehmerregelung bis zu E-Rechnung und Mischumsätzen.
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