Tippgeberprovision & Untervermittlung: die Umsatzsteuer
Eine Tippgeberprovision ist umsatzsteuerpflichtig – ein bloßer Tipp ist keine Vermittlung. Die Provision eines echten Untervermittlers kann dagegen steuerfrei sein. Wo die Grenze verläuft.
Eine Tippgeberprovision ist umsatzsteuerpflichtig – ein bloßer Tipp ist keine Vermittlung. Die Provision eines echten Untervermittlers dagegen kann nach §4 Nr. 11 UStG steuerfrei sein. Der Unterschied entscheidet sich an einer Frage: Wirkst du an der Vermittlung mit – oder stellst du nur den Kontakt her?
Was ist der Unterschied zwischen Tippgeber und Vermittler?
Ein Tippgeber beschränkt sich darauf, Möglichkeiten zum Abschluss namhaft zu machen oder Kontakte zwischen Interessenten und Vermittlern bzw. Versicherern herzustellen. Er berät nicht und wirkt nicht am Vertragsabschluss mit. Damit ist er kein Versicherungsvermittler im Sinne von §34d GewO.
Ein Vermittler – auch ein Untervermittler – übernimmt dagegen eine gestaltende Rolle: Er führt den Kunden zum passenden Vertrag und wirkt am Zustandekommen mit. Genau diese Tätigkeit befreit §4 Nr. 11 UStG.
Verwandter ArtikelGesamtüberblick UmsatzsteuerIst die Tippgeberprovision umsatzsteuerpflichtig?
Ja. Weil der Tippgeber nicht vermittelt, fällt seine Leistung nicht unter die Steuerbefreiung des §4 Nr. 11 UStG. Erbringt er die Tätigkeit gewerblich, ist die Tippgeberprovision umsatzsteuerpflichtig – Finanzgerichte haben das bestätigt.
Das gilt erst recht für die reine Leadgenerierung: Wer nur Kundendaten zur Vorbereitung eines Abschlusses einsammelt, wird umsatzsteuerlich wie ein Werbeagent behandelt. Seine Vergütung ist steuerpflichtig.
Ein Fitnessstudio-Betreiber empfiehlt seinen Mitgliedern einen Makler und nennt ihm interessierte Kontakte – gegen eine Provision pro Abschluss. Er berät nicht und wirkt nicht am Vertrag mit. Diese Tippgeberprovision ist umsatzsteuerpflichtig.
Sind Untervermittler-Provisionen steuerfrei?
Ja – wenn der Untervermittler tatsächlich an der Vermittlung mitwirkt. Der Bundesfinanzhof erkennt an, dass die Vermittlung arbeitsteilig laufen darf: Eine nur mittelbare Verbindung zum Versicherer über den Hauptvermittler genügt, solange du am Zustandekommen der Verträge beteiligt bist.
Der EuGH hat im Urteil „Aspiro“ die Messlatte gesetzt: Es braucht die Wesensmerkmale der Vermittlung – Kunden suchen und mit dem Versicherer zum Abschluss zusammenbringen. Wer das erfüllt, ist steuerfrei; wer nur zuliefert, nicht.
Wo verläuft die Grenze?
An der Mitwirkung am Abschluss. Berätst du, führst zum passenden Produkt hin und bist Teil des Vermittlungsprozesses? Dann ist es steuerfreie (Unter-)Vermittlung. Reichst du nur einen Namen oder Datensatz weiter? Dann ist es ein steuerpflichtiger Tipp.
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Für Versicherungsvermittler ansehenWas heißt das für deine Vergütungsvereinbarungen?
Bezeichnungen helfen dir nicht – die Tätigkeit zählt. Wer mit Tippgebern arbeitet, sollte deren Rolle sauber regeln und die Provision als steuerpflichtig behandeln. Vergibst du Untervermittlungen, halte die Mitwirkung am Abschluss erkennbar fest.
Bei steuerpflichtigen Tippgeber-Umsätzen lohnt der Blick auf die Kleinunternehmerregelung: Bleibt der Tippgeber unter den Grenzen (25.000 / 100.000 €), fällt keine Umsatzsteuer an.
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Fazit
Bei Tippgeber und Untervermittlung entscheidet die Rolle im Abschlussprozess, nicht der Name der Provision. Ein bloßer Tipp ist steuerpflichtig; die echte (Unter-)Vermittlung mit Mitwirkung am Abschluss ist nach §4 Nr. 11 UStG steuerfrei.
Wer mit beiden Modellen arbeitet, trennt sie sauber und behandelt die Tippgeberprovision konsequent als steuerpflichtig – das erspart Ärger in der Betriebsprüfung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Rechtsstand: Juli 2026.
Quellen
| Quelle | Abgerufen | Link |
|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz, § 4 UStG (Steuerbefreiungen, u. a. Nr. 11) | 2026-06-30 | Link |
| Bundesministerium der Justiz, § 34d GewO (Versicherungsvermittler/-berater; Tippgeber ist kein Vermittler) | 2026-06-30 | Link |
| Bundesministerium der Justiz, § 15 UStG (Vorsteuerabzug, Abs. 2) | 2026-06-30 | Link |
| Europäischer Gerichtshof, Urteil C-40/15 „Aspiro“ vom 17.03.2016 (Maßstab der Vermittlung; bloße Zulieferung nicht befreit) | 2026-06-29 | Link |
| Bundesfinanzhof, Urteil V R 19/16 vom 03.08.2017 (mittelbare Verbindung mit Abschlussbezug; eigenständige Leistungen ohne Vermittlungsbezug steuerpflichtig) | 2026-06-29 | Link |
| IWW (WVV), vertiefend zur Umsatzsteuer bei Tippgebern (Abgrenzung steuerfrei/steuerpflichtig) | 2026-06-30 | Link |
Michael Unnerstall
Michael Unnerstall ist Steuerberater bei der TAXOUT AG und auf die Umsatzsteuer von Versicherungsvermittlern spezialisiert. Er erklärt komplexe Abgrenzungsfragen praxisnah – von steuerfreier Vermittlung über Tippgeber und Untervermittlung bis zur Kleinunternehmerregelung.
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