Zum Inhalt springen
Provisionen

Tippgeberprovision & Untervermittlung: die Umsatzsteuer

Eine Tippgeberprovision ist umsatzsteuerpflichtig – ein bloßer Tipp ist keine Vermittlung. Die Provision eines echten Untervermittlers kann dagegen steuerfrei sein. Wo die Grenze verläuft.

Versicherungsvermittler im Gespräch zum Thema Tippgeber und Untervermittlung

Eine Tippgeberprovision ist umsatzsteuerpflichtig – ein bloßer Tipp ist keine Vermittlung. Die Provision eines echten Untervermittlers dagegen kann nach §4 Nr. 11 UStG steuerfrei sein. Der Unterschied entscheidet sich an einer Frage: Wirkst du an der Vermittlung mit – oder stellst du nur den Kontakt her?

Was ist der Unterschied zwischen Tippgeber und Vermittler?

Ein Tippgeber beschränkt sich darauf, Möglichkeiten zum Abschluss namhaft zu machen oder Kontakte zwischen Interessenten und Vermittlern bzw. Versicherern herzustellen. Er berät nicht und wirkt nicht am Vertragsabschluss mit. Damit ist er kein Versicherungsvermittler im Sinne von §34d GewO.

Ein Vermittler – auch ein Untervermittler – übernimmt dagegen eine gestaltende Rolle: Er führt den Kunden zum passenden Vertrag und wirkt am Zustandekommen mit. Genau diese Tätigkeit befreit §4 Nr. 11 UStG.

Verwandter ArtikelGesamtüberblick Umsatzsteuer

Ist die Tippgeberprovision umsatzsteuerpflichtig?

Ja. Weil der Tippgeber nicht vermittelt, fällt seine Leistung nicht unter die Steuerbefreiung des §4 Nr. 11 UStG. Erbringt er die Tätigkeit gewerblich, ist die Tippgeberprovision umsatzsteuerpflichtig – Finanzgerichte haben das bestätigt.

Das gilt erst recht für die reine Leadgenerierung: Wer nur Kundendaten zur Vorbereitung eines Abschlusses einsammelt, wird umsatzsteuerlich wie ein Werbeagent behandelt. Seine Vergütung ist steuerpflichtig.

Beispiel

Ein Fitnessstudio-Betreiber empfiehlt seinen Mitgliedern einen Makler und nennt ihm interessierte Kontakte – gegen eine Provision pro Abschluss. Er berät nicht und wirkt nicht am Vertrag mit. Diese Tippgeberprovision ist umsatzsteuerpflichtig.

Sind Untervermittler-Provisionen steuerfrei?

Ja – wenn der Untervermittler tatsächlich an der Vermittlung mitwirkt. Der Bundesfinanzhof erkennt an, dass die Vermittlung arbeitsteilig laufen darf: Eine nur mittelbare Verbindung zum Versicherer über den Hauptvermittler genügt, solange du am Zustandekommen der Verträge beteiligt bist.

Der EuGH hat im Urteil „Aspiro“ die Messlatte gesetzt: Es braucht die Wesensmerkmale der Vermittlung – Kunden suchen und mit dem Versicherer zum Abschluss zusammenbringen. Wer das erfüllt, ist steuerfrei; wer nur zuliefert, nicht.

Tipp oder Vermittlung? Tipp oder Vermittlung? steuerpflichtig ✗ Tippgeber (nur Kontakt) ✗ reine Leadgenerierung ✗ Werbung / Datenlieferung ✗ keine Mitwirkung am Abschluss steuerfrei (§4 Nr. 11) ✓ Untervermittler ✓ Mitwirkung am Abschluss ✓ mittelbare Verbindung genügt ✓ Zuführung gegen Abschlussanteil
Orientierung nach §4 Nr. 11 UStG, EuGH „Aspiro“ (C-40/15) und BFH V R 19/16. Einzelfall bitte prüfen.
Verwandter ArtikelWelche Vermittlungsleistungen steuerfrei sind

Wo verläuft die Grenze?

An der Mitwirkung am Abschluss. Berätst du, führst zum passenden Produkt hin und bist Teil des Vermittlungsprozesses? Dann ist es steuerfreie (Unter-)Vermittlung. Reichst du nur einen Namen oder Datensatz weiter? Dann ist es ein steuerpflichtiger Tipp.

Steuerfrei oder steuerpflichtig? Steuerfrei oder steuerpflichtig? Wirkst du am Zustande­kommen des Vertrags mit? ja nein steuerfrei (Untervermittlung) steuerpflichtig (Tipp/Lead)
Vereinfachte Orientierung – die Einordnung im Einzelfall ersetzt das nicht.
TAXOUT für Versicherungsvermittler
Tippgeber oder Untervermittlung – zahlst du unnötig Umsatzsteuer?

Wir sind auf Versicherungsvermittler spezialisiert und prüfen deine Vergütungs- und Leistungsstruktur, bevor es das Finanzamt in der Betriebsprüfung tut. Schau dir an, wie wir arbeiten.

Für Versicherungsvermittler ansehen

Was heißt das für deine Vergütungsvereinbarungen?

Bezeichnungen helfen dir nicht – die Tätigkeit zählt. Wer mit Tippgebern arbeitet, sollte deren Rolle sauber regeln und die Provision als steuerpflichtig behandeln. Vergibst du Untervermittlungen, halte die Mitwirkung am Abschluss erkennbar fest.

Bei steuerpflichtigen Tippgeber-Umsätzen lohnt der Blick auf die Kleinunternehmerregelung: Bleibt der Tippgeber unter den Grenzen (25.000 / 100.000 €), fällt keine Umsatzsteuer an.

Verwandter ArtikelKleinunternehmerregelung für Vermittler

Unsicher bei deinen Provisionsmodellen?

Tippgeber, Untervermittler, Zuführungsprovisionen – die umsatzsteuerliche Einordnung ist heikel und in der Betriebsprüfung ein dankbares Ziel. Als auf Versicherungsvermittler spezialisierte Kanzlei prüfen wir deine Vereinbarungen und sagen dir klar, was steuerfrei bleibt.

Fazit

Bei Tippgeber und Untervermittlung entscheidet die Rolle im Abschlussprozess, nicht der Name der Provision. Ein bloßer Tipp ist steuerpflichtig; die echte (Unter-)Vermittlung mit Mitwirkung am Abschluss ist nach §4 Nr. 11 UStG steuerfrei.

Wer mit beiden Modellen arbeitet, trennt sie sauber und behandelt die Tippgeberprovision konsequent als steuerpflichtig – das erspart Ärger in der Betriebsprüfung.

Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Rechtsstand: Juli 2026.

Quellen

QuelleAbgerufenLink
Bundesministerium der Justiz, § 4 UStG (Steuerbefreiungen, u. a. Nr. 11)2026-06-30Link
Bundesministerium der Justiz, § 34d GewO (Versicherungsvermittler/-berater; Tippgeber ist kein Vermittler)2026-06-30Link
Bundesministerium der Justiz, § 15 UStG (Vorsteuerabzug, Abs. 2)2026-06-30Link
Europäischer Gerichtshof, Urteil C-40/15 „Aspiro“ vom 17.03.2016 (Maßstab der Vermittlung; bloße Zulieferung nicht befreit)2026-06-29Link
Bundesfinanzhof, Urteil V R 19/16 vom 03.08.2017 (mittelbare Verbindung mit Abschlussbezug; eigenständige Leistungen ohne Vermittlungsbezug steuerpflichtig)2026-06-29Link
IWW (WVV), vertiefend zur Umsatzsteuer bei Tippgebern (Abgrenzung steuerfrei/steuerpflichtig)2026-06-30Link
Michael Unnerstall
Über den Autor

Michael Unnerstall

Steuerberater · TAXOUT AG

Michael Unnerstall ist Steuerberater bei der TAXOUT AG und auf die Umsatzsteuer von Versicherungsvermittlern spezialisiert. Er erklärt komplexe Abgrenzungsfragen praxisnah – von steuerfreier Vermittlung über Tippgeber und Untervermittlung bis zur Kleinunternehmerregelung.

Umsatzsteuer Versicherungsvermittler§4 Nr. 11 UStGSteuerberatung für MaklerTippgeberprovisionUntervermittlung
Erstgespräch vereinbaren
FAQ

Häufige Fragen

Die wichtigsten Fragen kompakt beantwortet.

Ist eine Tippgeberprovision umsatzsteuerpflichtig?
In der Regel ja. Ein Tippgeber vermittelt nicht, sondern stellt nur Kontakte her oder macht auf Abschlussmöglichkeiten aufmerksam. Diese Leistung fällt nicht unter §4 Nr. 11 UStG und ist – bei gewerblicher Tätigkeit – umsatzsteuerpflichtig.
Sind Untervermittler umsatzsteuerfrei?
Ja, wenn sie an der Vermittlung mitwirken. Eine mittelbare Verbindung zum Versicherer über den Hauptvermittler genügt. Entscheidend ist die Beteiligung am Zustandekommen des Vertrags, nicht eine direkte Beziehung zum Versicherer (BFH V R 19/16).
Ist die reine Leadgenerierung steuerfrei?
Nein. Wer nur Kundendaten zur Vorbereitung eines Abschlusses einsammelt, wird umsatzsteuerlich wie ein Werbeagent behandelt. Diese Vergütung ist nicht nach §4 Nr. 11 UStG befreit.
Was ist der entscheidende Unterschied zwischen Tipp und Vermittlung?
Die Mitwirkung am Vertragsabschluss. Wer berät und zum passenden Vertrag hinführt, vermittelt (steuerfrei). Wer nur einen Kontakt oder Datensatz weitergibt, gibt einen Tipp (steuerpflichtig).
Kann der Tippgeber Kleinunternehmer sein?
Ja. Bleiben seine steuerpflichtigen Umsätze unter den Grenzen von 25.000 Euro (Vorjahr) und 100.000 Euro (laufendes Jahr), greift die Kleinunternehmerregelung – dann fällt auf die Tippgeberprovision keine Umsatzsteuer an.